Sie sind hier: Startseite Netzwerk Artikel Rahmen Rechtsrahmen Versicherung

Bürgerschaftliche Engagierte besser abgesichert

Pressemitteilung BMFSFJ

Textnummer: 505903

Erstellt am 2004/06/30, zuletzt geändert am 2008/09/02

Der Gesetzesentwurf sieht einen erweiterten unfallversicherungsrechtlichen Schutz vor. Engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig werden, werden künftig gesetzlich unfallversichert sein.

Der Gesetzesentwurf sieht einen erweiterten unfallversicherungsrechtlichen Schutz vor. Engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig werden, werden künftig gesetzlich unfallversichert sein.

Der Kreis der bürgerschaftlich Engagierten, die bei ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind, wird zum 1. Januar 2005 erweitert. Das Bundeskabinett beschloss am Vormittag eine entsprechende Gesetzesinitiative. Damit wurde einem seit vielen Jahren vorgetragenen Anliegen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entsprochen; mit der Gesetzesinitiative wird gleichfalls eine Empfehlung der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ des Deutschen Bundestages aufgegriffen.

„Ich begrüße den Gesetzentwurf sehr. Wem während seines Einsatzes für die Gemeinschaft etwas zustößt, kann im Gegenzug auch auf die Solidarität der Gemeinschaft zählen“, so die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauenund ugend, Renate Schmidt. „Die Einbeziehung größerer Kreise bürgerschaftlich Engagierter in die gesetzliche Unfallversicherung ist ein weiterer Schritt, Freiwilligentätigke iten attraktiver zu gestalten.“

Der Gesetzesentwurf sieht einen erweiterten unfallversicherungsrechtlichen Schutz vor. Engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig werden, werden künftig gesetzlich unfallversichert sein. Hierzu zählen privatrechtliche Organisationen, Gewerkschaften und Arbeitsgeberorganisationen, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen. Daneben können gemeinnützige Organisationen, etwa Sportverbände, ihren gewählten Ehrenamtlichen auf freiwilliger Basis einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verschaffen. Erweitert wird der Schutz auch auf Personen, die im Ausland bei staatlichen Institutionen beschäftigt sind.

Schon heute genießen Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege sowie in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Hilfsorganisationen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Heilbehandlung, die Rehabilitation, die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente gehören vorrangig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung.